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1. CARPZOV, Benedikt, Practica Nova Im-
perialis Saxonicae Rerum Criminalium in partes
III. divisa.
Editio nona, ab in numeris fere men-
dis. Leipzig & Frankfurt, Sumptibus Joh. Friderici
Gleditschii. Literis Christiani Banckmanni. Folio.
1695. Titelblatt mit Wappensignet in Rot-Schwarz-
Druck, (10), 344 S.; Titelblatt, (12), 435; Titelblatt,
(12), 405, (100) S. Zeitgenössischer Pergament-
band. 720,--
Benedikt Carpzov (1595-1666) wurde nach sei-
nem Rechtsstudium in Jena, Leipzig und Witten-
berg bereits 1620 an den berühmten Leipziger
Schöppenstuhl berufen, an dem er mit kleinen
Unterbrechungen durch Tätigkeiten an den
Obergerichten in Dresden, lebenslang wirkte.
Erst 1644 nahm er einen Lehrstuhl an der Univer-
sität Leipzig an.
Sein bedeutendstes Werk ist die Practica Nova,
in der er in drei Teilen das gesamte Kriminal-
rechtssystem behandelt und eine eigenständige
deutsche Kriminalrechtswissenschaft begrün-
dete.
Pars I beinhaltet die Kapitalverbrechen: Mord und
Totschlag, crimen laesae maiestatis, Geldfäl-
schung, Blasphemie, Meineid und Hexerei (cri-
men sortilegiorum)
Pars II: die übrigen Delikte insbesondere Diebstahl,
Raub, delictum carnis etc.
Pars III: Kriminalprozess einschließlich dem Inquisiti-
onsprozess, Tortur, Vollzug der Strafen.
Mit quaestio 48 in ersten Teil beginnt die Dar-
stellung über das Verbrechen der Hexerei (De
crimine Sortilegii). Gleich zu Beginn wird die
Frage gestellt, ob beim Verbrechend er Hexe-
rei zurecht die Todesstrafe verhängt wird: num
recte Magistratus in Sortilegos & Malecos po-
ena mortis animadvertat? Für die Schwere der
Tat fehlt es nicht an religiöser Begründung, so-
gra Martin Luther wird zitiert. SChließlich sind
die Hexen das Medium, das der Teufel nutzt, um
beim Menschen Schaden und Sünde anzurich-
ten: Diabolus absque consensu sagarum homini-
bus nocere nequit.
Die Quaestio 50 wirft die Frage auf, welche Stra-
fe angewendet werden muss, wenn die Hexen ei-
nen Pakt mit dem Teufel eingegangen sind. Die
Seiten 289. weisen eine Reihe von Urteilsauszü-
gen (in deutscher Sprache) des Schöengerichts
zu Leipzig zu dieser Fragestellung vom August
1582 bis Januar 1622.
Das Verbrechen der Hexerei wird nochmals im
dritten Teil aufgenommen, der dem Kriminalpro-
zess gewidmet ist. In quaestio 122 wird nach der
ausführlichen Abhandlung über die Vernehmung
der Beschudliugten mit anschließender Tortur
die UNtersuchung auf die Frage gelenkt, welche
Indizien anzeigen, dass es ein Verbrechen der He-
xerei vorliege.
2. DOMAT, Jean, Les loix civiles dans leur
ordre naturel, le droit public, et legum delec-
tus.
Revue, corrigée & augmentée des troisiéme
& quatriéme Livres du Droit Public, par M. de
HERICOURT, Avocat au Parlement;et des Notes
de seu M. DE BOUCHEVRET, ancien Avocat au
Parlement, sur le LEGUM DELECTUS; qui ne se
trouvent point dans les Editions précedentes.
Nouvelle edition. Paris, Chez Bordelét, rue saint
Jacques, vis-à-vis les Jesuites, à S. Ignace, 1735.
Groß-Folio. (1:) Titelblatt mit Wappensignet (Lilien
des französischen Königshauses) in Rot-Schwarz-
Druck, (8), XXIX, (7), 522 S.; (2:) Titelblatt mit Wap-
pensignet in Rot-Schwarz-Druck, (20), 286, (10),
234, 31 S. Zwei Teile in einem Halblederband auf
sechs Bünden geheftet mit Rückenvergoldung.
850,--
Überarbeitete Ausgabe des berühmten franö-
sischen Meisterwerkes der Rechtssystematik!
Mit J.DOMAT (1625-1696) wird jenes Prinzip
deutlich, das von nun an die kodikatorischen
Bewegungen der Nationalstaaten beeinußen
sollten: die Hinwendung zum Prinzip. Die konti-
nentale Rechtsliteratur wendet sich von der Ka-
suistik ab, die ja eigentlich das Corpus juris civilis
beherrscht, um statt dessen in der Rechtsregel
und dem Rechtsprinzip das Wesentliche, auch
die dem Gesetzgeber gemäße Ausdrucksform
zu nden.
DOMAT ist der einußreichste französische Ju-
rist des 17.Jahrhunderts, der mit seinen Werken
zeigte, daß sie auf dem Höhepunkt der europä-
ischen Rechtsliteratur standen.
0. Traité des loix
I. Des Règles du Droits en general
Des personnes
Des choses
II. Des Engagemens & de leurs suites
1. Des conventions en general
2. Du conrat de vente
3. De l`echange.
Jean DOMAT (1625-1696), aus einer alten Juri-
stenfamilie stammend, begann 1642 sein Rechts-
studium an der Universität Bourges, wo er drei
Jahre soäter zum Dr. iur. promovierte. Zunächst
ließ er sich als Advokat in Clermont nieder und
wurde im Jahre 1655 Kronanwalt (Procureut du
roi) am dortigen Präsidialgericht. Im Jahre 1683
trat er von diesem Amt zurück und siedelte nach
Paris über, um als Privatgelehrter nunmehr wis-
senschaftlich tätig sein. Zunächst beschäftigte
sich Domat nicht mir der Rechtswissenschaft,
sondern mit Theologie, Philosophie und Natur-
wissenschaften.
Sein Hauptwerk „Les lois civiles dans leur ordre
naturel“, erstmals 1689 ediert, erregte sofort die
Aufmerksamkeit ganz Europas und avancierte
zu einem der wichtigsten französischen Werke
des 18. Jahrhunderts. Domat unternahm darin
den Versuch, den gesamten römischen Rechts-
sto in eine neue, „natürliche“ Ordnung zu gie-
ßen. Domat legte dabei das viergliedrige Insti-
tutionensystem Justinians zugrunde. Domat
suchte die Justinianische Legalordnung durch
ein besseres System zu ersetzen. Die Zufälligkeit
der alten Ordnung und deren Fehlerhaftigkeit
suchte er zu verbessern. So nimmt er Anschluß
an die humanistische Tradition und führt diese
im Sinne des Naturrechts weiter. Die für den spä-
teren Code civil viel wichtiger Entscheidung von
Domat war, neben den Rechtsquellen aus dem
Bereich des droit écrit (Ius Romanum), auch die
Rechtsquellen des droit coutumier und die dritte
französische Rechtsquelle die königlichen Ordo-
nanncen in sein System miteinzubauen. Domat
fußt im Denken, der Rechtsquellenlage und sei-
ner Systematik wesentlich auf Hugo Grotius. Er
unterscheidet sich grunlegend von den deutscne
Naturrechtler etwa von Pufendorf, weil auch
Domat letzlich die gesamte Rechtstradition auf
das Ius Romanum zurückführt, das er nunmehr
durch neue Systematik und Ordnung veredelt.
Noch im 19. Jahrhundert wurden die Werke von
omat verlegt, etwa eine in Paris erschienene Ge-
samtausgabe: Oeuvres complètes in den Jahren
1821-25. Dies zeigt deutlich die ungeheure Vereh-
rung, die dem Autor und sein Werk zuteil gewor-
den ist.
I. Alte Drucke
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